Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 17 Vergleichsvorschlag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/17#abs-1 (1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht gemäß § 18. Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren Austritt aus dem Vergleich gemäß § 19 Absatz 2 erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/17#abs-2 (2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 17 KapMuG 2012 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 – 3 W 6/18Zitiert von 4
- LG Flensburg, 02.06.2014 – 2 O 163/13Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2017 – XI ZB 13/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der StreitverkündungsschriftZitiert von 6
- BGH, 05.11.2015 – III ZB 69/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven Feststellungsklage; Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister bei nicht musterverfahrensfähiger AnspruchsbegründungZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.